ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUR PARKPLATZNUTZUNG
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Benutzung der Park- bzw. Einstell- und Abstellflächen ist ausschließlich nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Kurzparker:innen schließen den Nutzungsvertrag durch die Erfassung der Einfahrt ab. Bei Dauerparker:innen kommt der Vertrag durch den Abschluss eines schriftlichen Dauerparkvertrages zustande.
Die Arivo GmbH fungiert ausschließlich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und ist nicht Betreiberin der Parkfläche.
Der Nutzungsvertrag unterliegt nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG).
Mit Abschluss des Nutzungsvertrages akzeptieren die Kund:innen diese Parkflächenordnung. Werden die Bedingungen nicht akzeptiert, ist eine kostenfreie Ausfahrt möglich, sofern diese unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
Sollte eine Bestimmung dieser Parkflächenordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Tarife, Entgelte und Abrechnung
Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte sowie die Betriebszeiten sind dem Aushang vor Ort zu entnehmen.
Das Tagesmaximum gilt ausschließlich für einen einzelnen Parkvorgang und nicht für die gesamte Tagesnutzung.
Einfahrt, Ausfahrt und Zutritt sind grundsätzlich nur während der Betriebszeiten mittels gültiger Einfahrtsberechtigung möglich. Davon ausgenommen sind Dauerparker:innen.
Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Parkentgelts oder bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten wird zusätzlich zum geschuldeten Parkentgelt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe erhoben. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Nachzahlung innerhalb von 48 Stunden erfolgt. Die Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich aus den ausgehängten Informationen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Parkflächenbetreibenden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Kund:innen tragen zudem sämtliche Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Vertragsstrafe entstehen, insbesondere Mahn-, Auskunfts- oder Rechtsanwaltskosten. Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen können aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes zusätzliche Kosten anfallen.
Die Software von Arivo erstellt monatlich die Abrechnung der Parkgebühren. Die Einziehung erfolgt über einen Payment Provider. Zur Verfügung stehen verschiedene Zahlungsmethoden wie Apple Pay, Google Pay, Debit- und Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift.
Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt:
- für Kurzparker:innen nach beendetem Parkvorgang,
- für registrierte Kurzparker:innen monatlich im Nachhinein,
- für Dauerparker:innen monatlich im Vorhinein.
3. Vertragsgegenstand
Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhalten Kund:innen die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem freien, markierten und geeigneten Stellplatz abzustellen. Bestehende Beschränkungen, insbesondere Reservierungen oder maximale Abstelldauern, sind strikt einzuhalten.
Gekennzeichnete Behindertenparkplätze dürfen ausschließlich von Personen mit gültigem Parkausweis gemäß § 29b StVO oder einem Behindertenpass mit dem Eintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ genutzt werden.
Auf der Parkfläche gelten sinngemäß die Bestimmungen der jeweils gültigen Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Die Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs, seines Zubehörs oder von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen ist nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages.
4. Haftung
Der Parkflächenbetreiber sowie die Arivo GmbH haften nicht für das Verhalten Dritter, insbesondere nicht für Diebstahl, Einbruch oder Beschädigungen von Fahrzeugen und darin befindlichen Gegenständen, unabhängig davon, ob sich die verursachenden Personen berechtigt oder unberechtigt auf dem Betriebsstandort aufhalten.
Eine Haftung für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt entstehen, ist ausgeschlossen.
Kund:innen sind verpflichtet, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie den Betriebsstandort nach dem Parkvorgang unverzüglich zu verlassen.
Beschädigungen an Parkeinrichtungen oder anderen Fahrzeugen sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden. Gleiches gilt für festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
5. Abstellen des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind innerhalb der markierten Stellflächen so abzustellen, dass andere Nutzer:innen weder behindert noch reservierte oder gesondert gewidmete Stellplätze, insbesondere Behindertenparkplätze, unberechtigt genutzt werden. Bei Verstößen kann eine Vertragsstrafe gemäß Aushang verrechnet werden.
Der Parkflächenbetreiber ist berechtigt, Fahrzeuge auf Kosten der Kund:innen auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz verbringen oder sichern zu lassen, wenn insbesondere:
- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wurde,
- ein Fahrzeug außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wurde,
- mehr als ein Stellplatz in Anspruch genommen wird,
- die zulässige Lade- oder Abstelldauer überschritten wurde.
Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Kund:innen zu tragen.
6. Ordnungsvorschriften
Alle eingebrachten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein sowie über eine gültige Zulassung verfügen. Das Entfernen von Kennzeichentafeln ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkflächenbetreibenden zulässig.
Insbesondere verboten sind:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
- das Abstellen oder Lagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren oder explosiven Stoffen,
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten, insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, das Laden von Starterbatterien oder das Ablassen von Kühlwasser,
- das längere Laufenlassen oder Ausprobieren des Motors sowie unnötiges Hupen,
- das Abstellen von Fahrzeugen mit technischen Mängeln oder austretenden Flüssigkeiten,
- das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen ohne Zustimmung des Betreibers,
- das Parken auf Fahrstreifen, Gehwegen, vor Notausgängen, Toren oder Ausgängen,
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers,
- das Befahren der Parkfläche mit Fahrrädern, Skateboards, Rollern, Inlineskates oder ähnlichen Geräten.
7. Verhalten im Brandfall
Bei Brand oder Brandgeruch ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen und vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen.
Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten:
- Wo brennt es? (Adresse, Zufahrtswege)
- Was brennt? (Gebäude, Fahrzeug etc.)
- Wie viele Verletzte gibt es?
- Wer meldet den Vorfall?
Gefährdete Personen sind nach Möglichkeit zu warnen und hilfsbedürftige Personen zu evakuieren.
Sofern dies gefahrlos möglich ist, soll ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternommen werden. Andernfalls ist die Parkfläche unverzüglich zu Fuß zu verlassen.
Aufzüge dürfen im Brandfall nicht verwendet werden.
8. Bildaufzeichnungen
Der Parkflächenbetreiber setzt Bildaufzeichnungen insbesondere für folgende Zwecke ein:
- Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei Ein- und Ausfahrt,
- Schutz der betriebenen Parkfläche sowie Erfüllung von Sorgfaltspflichten.
Die Verarbeitung erfolgt unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des DSG.
Die Bildaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung oder Verwahrung von Fahrzeugen und begründen keine Haftung des Parkflächenbetreibenden.
9. Datenschutz
Der Parkflächenbetreiber verarbeitet die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kund:innen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung gemäß DSGVO zu entnehmen, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt wird.