ABG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTENDE

der HLH Hallenverwaltung GmbH (im Folgenden „HLH“), Fn 58247h.

1.  Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für Verträge über die mietweise Überlassung von einzelnen Räumlichkeiten (Hallen) oder der gesamten Helmut List Halle, Waagner-Biro-Straße 98a, 8020 Graz sowie des „Detroit Room“, Waagner-Biro-Straße 98b, 8020 Graz, und der jeweils nach Einzelvereinbarung darin zu Verfügung stehenden Ton-, Licht- und Bühnentechnik zur Durchführung von Veranstaltungen, wie insbesondere Banketten, Tagungen, Seminaren, Messen, Konferenzen, Konzerten, Theater, Performances, Kino-, Film- und Multimediapräsentationen, Gala-, (Matura-)Ball- und Sportveranstaltungen und Ähnlichem.

Wenn in Folge von „Helmut List Halle“ die Rede ist, gelten die jeweiligen Ausführungen für den „Detroit Room“ sinngemäß.

Die HLH schließt Veranstaltungsverträge nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Die Vertragspartner:innen der HLH (im Folgenden: Veranstaltende) anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass Veranstaltende auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich, wodurch jedoch die nicht geänderten Bedingungen unbeschadet Vertragsinhalt bleiben.

2.  Hausordnung

Bei Vertragsabschluss wird der/m Veranstaltenden die Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung der Helmut List Halle übermittelt oder überreicht. Die/der Veranstaltende verpflichtet sich, die Hausordnung öffentlich für jede Person sichtbar während der Veranstaltung auszuhängen und den Besuchenden der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen.

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich weiters, sich der Hausordnung zu unterwerfen, und alle seine Mitarbeitenden sowie Besuchende über die Hausordnung zu unterweisen.

Die Einhaltung der Hausordnung obliegt allein der/m Veranstaltenden, für welche diese/r auch haftet.

3.  Nutzung der Helmut List Halle und des Detroit Rooms

Die mietweisen überlassenen Räumlichkeiten der Helmut List Halle und des Detroit Rooms sind ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Veranstaltung zu verwenden. Für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich die/der Veranstaltende zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 7.500,– zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, wobei hiervon ein darüberhinausgehender Schaden unberührt bleibt, und von der/vom Veranstaltenden vollständig zu ersetzen ist.

Die Bezeichnung der Halle als „Helmut List Halle“ und des Detroit Rooms als „Detroit Room“ ist ein wesentlicher Bestandteil des Veranstaltungsvertrages. Die Verwendung des Logos der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms, welches der/m Veranstaltenden seitens der HLH nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird, ist auf allen Drucksorten bzw Ankündigungen der/s Veranstaltenden, in welcher die Veranstaltung beworben wird, zu verwenden.

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich, der HLH den Saalplan für den Ticketverkauf vor Verkaufsstart vorzulegen, sodass dieser mit der Technikabteilung der HLH abgeglichen werden kann. Die/der Veranstaltende erklärt sich damit einverstanden, dass die HLH ungehindert Einblick auf die Kartenverkäufe der einzelnen Vorverkaufsstellen, wie insbesondere Ö-Ticket, und Vorverkaufsabrechnungen bzw Statistiken einholen kann bzw sind diese auf Verlangen des HLH von der/vom Veranstaltenden vorzulegen.

Die behördlichen und gesetzlichen Grundlagen für Veranstaltungen bilden insbesondere die jeweiligen Bescheide zur Helmut List Halle (Betriebsstättengenehmigungen sowie Veranstaltungsstättenbewilligungen), welche bei Vertragsabschluss dem/der Veranstaltenden in Kopie überreicht oder übermittelt werden, sowie das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz und die Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung. Die/der Veranstaltende trägt dafür Sorge und haftet dafür, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird, und insbesondere gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und behördliche Anordnungen eingehalten werden. Die/der Veranstaltende wird darauf hingewiesen, dass sie/er die Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie der Steiermärkischen Veranstaltungssicherheitsverordnung jederzeit im Internet unter ris.bka.gv.at abrufen kann.

Exemplarisch sei diesbezüglich auf folgende Verpflichtungen der/des Veranstaltenden hingewiesen, die auf eigene Kosten einzuhalten sind:

  • Der Veranstaltungsbetrieb darf nur im Rahmen des jeweils genehmigten Umfanges stattfinden.
  • Die/der Veranstaltende trägt die Gesamtverantwortung für Einhaltung aller behördlichen Auflagen.
  • Die/der Veranstaltende ist zu Absicherung aller nicht zum Veranstaltungsbereich gehörenden Räume und Flächen verpflichtet.
  • Das Gesamtfassungsvermögen der Helmut List Halle inkl. Detroit Room beträgt max. 3.120 Personen (dazu zählen Besuchende, Mitwirkende, Darstellende, Organisations-/Technik-/Sicherheits-/Ordnerpersonal etc.), wobei sich im Foyer (Teil A), in der Halle (Teil B) und im Backstage (Teil C) insgesamt max. 2.400 Personen und im Detroit Room (Teil D) max. 720 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen.
  • Die/der Veranstaltende ist für die Einhaltung der jeweiligen szenarioabhängigen Teilkapazitäten je Hallenbereich verantwortlich.
  • Sämtliche Fluchtwege müssen jederzeit uneingeschränkt, unversperrt und in voller Breite von der/vom Veranstaltenden freigehalten werden und dürfen durch Aufbauten, Technik, Möbel, Dekorationen oder temporäre Installationen nicht beeinträchtigt werden.
  • Alle temporären Aufbauten (Bühnen, Tribünen, Rigging, Technik, Spezialeffekte etc.) müssen den geltenden Gesetzen und Normen, insbesondere der TRVB, sowie der VSVO entsprechen, fachgerecht aufgebaut und betrieben werden.
  • Sicherheitsrelevante Aufbauten dürfen nur durch fachkundiges Personal errichtet werden.
  • Es sind von der/vom Veranstaltenden den einschlägigen Gesetzen entsprechende Absturzsicherungen (insbesondere für über das Publikum) vorzusehen.
  • Die HLH trifft bezüglich der durch die Veranstaltende/den Veranstaltenden einzuhaltenden Verpflichtungen keine wie auch immer geartete Prüfpflicht.
  • Die/der Veranstaltende ist zur Einhaltung aller brandschutztechnischen Auflagen verpflichtet. Allfällige festgestellte Mängel sind den Fachpersonal der HLH unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Sicherheitsinfrastruktur, insbesondere Hydranten und Absperreinrichtungen sind freizuhalten.
  • Die Brandschutzordnung der HLH ist von der/vom Veranstaltenden zur Kenntnis zu nehmen und zwingend einzuhalten.
  • Die verwendeten Materialien (Deko, Vorhänge, Requisiten etc.) müssen entweder schwer entflammbar oder entsprechend behandelt sein.
  • Die/der Veranstaltende ist zur Beistellung eines Ordner- und Sicherheitsdienstes abhängig von Besucherzahl und Art der Veranstaltung auf eigene Kosten verpflichtet. Hier trifft der/den Veranstaltenden eine Verpflichtung zur Abstimmung mit der Feuerwehr, der Polizei, den Aufsichtsorganen der Veranstaltungsbehörde und dem Fachpersonal der HLH, wobei deren Weisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
  • Die Ansprechpersonen/Verantwortlichen der/des Veranstaltenden sind der HLH vor Beginn der Veranstaltung schriftlich namhaft zu machen und müssen während der gesamten Veranstaltung ausnahmslos anwesend sein.
  • Die/der Veranstaltende ist verpflichtet in ausreichendem Maß eine Sanitätsdienst- und Erste-Hilfe-Versorgung sicherzustellen.
  • Die/der Veranstaltende ist zur Einhaltung der schalltechnischen Auflagen, sowie sämtlicher einschlägiger Lärmschutzrichtlinien verpflichtet. Es darf keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft oder sonstiger Dritter durch die Veranstaltung, die Aufbau- oder Abbaumaßnahmen stattfinden, wobei diese insbesondere auch für die Außenbereiche und den Zu- und Abstrom der Besuchenden gilt.
  • Die/der Veranstaltende ist zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen betreffend die Bereithaltung und Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken sowie zur Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften verpflichtet.
  • Die/der Veranstaltende ist für den Fall einer behördlich angeordneten, sicherheitspolizeilichen Überwachung zur Kooperation mit den Organen verpflichtet.
  • Parkplätze und Außenflächen dürfen nur im vereinbarten Ausmaß genutzt werden.
  • Die/der Veranstaltende ist verpflichtet für einen geordneten und ruhigen Zu- und Abstrom der Besuchenden Sorge zu tragen.
  • Pyrotechnische Gegenstände und offenes Feuer:
    • Offenes Feuer, Nebel, Pyrotechnik, etc. darf nur nach Einholung behördlicher Genehmigungen, sowie unter Einhaltung der von der Behörde oder der HLH erteilten Auflagen, sowie unter Einhaltung allfälliger Weisungen des Fachpersonal der HLH verwendet werden.
    • Bei Veranstaltungen mit Feuer- und/oder Pyrotechnikeffekten sind maßstabsgetreue Pläne der Aktionsfläche mit dem Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- bzw. Schutzabstände jeder Meldung beizulegen sowie vor Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörden und ihre Sachverständigen aufzulegen.
    • Bei der Verwendung von pyrotechnischen Effekten sowie Flammeneffekten und offenem Feuer sind ein tragbarer Feuerlöscher der Type S 6 sowie ein feuchter Molton je Feuerstelle im unmittelbaren Nahbereich der Aktionsfläche bereitzuhalten.
    • Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist in Bereichen der Veranstaltungsstätte, die für die Veranstaltungsteilnehmer/innen zugänglichen sind, unzulässig.
    • Im Veranstaltungsbereich darf nur die für den jeweiligen Feuereffekt benötigte Menge an brennbarer Flüssigkeit bereitgehalten werden.
    • Pyrotechnische Effekte sowie alle Flammeneffekte und offenes Feuer dürfen ausnahmslos nur unter Leitung eines/r T2-Pyrotechnikers/in durchgeführt werden.
    • Alle zur Anwendung kommenden pyrotechnischen Gegenstände müssen nachweislich dem Pyrotechnikgesetz entsprechen. Entsprechende Nachweise sind vor Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörden und ihre Sachverständigen aufzulegen.
    • Bei Beginn der geplanten Pyrotechnik und/oder der Feuereffekte (das ist der Zeitpunkt des Einbringens auf die Aktionsfläche) bis zumindest 15 Minuten nach Ende der Effekte ist die Brandsicherheitswache zusätzlich durch zwei weitere Personen zu verstärken. Diese Personen
    • haben sich im unmittelbaren Nahbereich der Aktionsfläche zu positionieren.
    • Für die Dauer der effektbedingten Abschaltung eines oder mehrerer Brandmelder (oder Bediengruppen) der automatischen Brandmeldeanlage ist die Einrichtung eines Brandschutzdienstes im Sinne einer Brandsicherheitswache (Mitglieder von Feuerwehren oder zumindest Brandschutzwarte) vorzusehen. Die Anzahl der Mitglieder der Brandsicherheitswache ist auf die erwartete Anzahl der Teilnehmer/innen abzustimmen. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.
    • Die oben genannten Auflagen sind dem Sicherheitspersonal und dem/der beigezogenen T2-Pyrotechniker/in nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Kommt die/der Veranstaltende jedoch ihren/seinen im Rahmen des Vertrages erteilten Weisungen und Aufträgen nicht nach oder hält er die bescheidmäßig auferlegten oder die gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen nach anerkannten Normen nicht ein, ist die HLH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, zulasten der/des Veranstaltenden die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

Für Personen- und Sachschäden, die in Zusammenhang mit der Abhaltung der Veranstaltung und der Benützung der Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms auftreten, übernimmt die HLH keine Haftung. Die/der Veranstaltende haftet zudem für sämtliche Schäden, die aus einer mangelnden Verkehrssicherung resultieren. Die/der Veranstaltende ist zur Einhaltung und Kontrolle der Verkehrssicherung verpflichtet.

Die/der Veranstaltende haftet für die Einhaltung der Vereinbarungen und das Wohlverhalten der Besuchenden der Veranstaltung und für alle durch diese Personen verursachten Beschädigungen und Verschmutzungen. Reparaturkosten und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn diese Schäden oder Verschmutzungen nicht bis zur Rückgabe der Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms von der/vom Veranstaltenden selbst behoben sind.

Die/der Veranstaltende haftet dafür, dass sämtliche die von ihr/der von ihm beauftragten Subunternehmen, über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen. Sollten aus der Tätigkeit von Subunternehmen Schadenersatzansprüche an die HLH herangetragen werden, hält die/der Veranstaltende die HLH schad- und klaglos.

Die/der Veranstaltende nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Gastronomie in der Helmut List Halle und im Detroit Room exklusiv vergeben ist, und verpflichtet sich, kein anderes Catering für die Veranstaltung zu beauftragen. Widrigenfalls wird eine Konventionalstrafe in Höhe von € 7.500,– zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart. Ebenso würdigt die/der Veranstaltende in Absprache mit dem Generalcaterer die bestehenden Bezugsverträge. Sollte eine anderweitige Vereinbarung bezüglich des Caterings zwischen der/dem Veranstaltenden und dem Generalcaterer getroffen werden, hat diese in Schriftform zu erfolgen. Eine Kopie dieser Vereinbarung muss vor Beginn der Veranstaltung an die HLH übermittelt werden.

Die/der Veranstaltende ist nicht berechtigt, die Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms ohne schriftliche Zustimmung der HLH entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise, dritten Personen zu überlassen, unterzuvermieten oder – in welcher Form auch immer – weiterzugeben.

Eine Veranstaltung mit pornographischen Inhalten und/oder die den moralischen Wertevorstellungen gröblich widersprechen darf keinesfalls durchgeführt werden und ist untersagt.

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich, der HLH jederzeit Auskunft über den Ablauf der Veranstaltung und deren genauen Programmpunkten zu geben.

4.  Ton-, Licht- und Bühnentechnik

Bis spätestens acht Wochen vor der Veranstaltung hat die/der Veranstaltende alle technischen Anforderungen bezüglich der im Besitz der HLH befindlichen Licht-, Ton- und Bühnentechnik bei der HLH zu deponieren. Andernfalls kann der reibungslose Ablauf der Veranstaltung seitens der HLH nicht garantiert werden. Stellt die/der Veranstaltende die technischen Anforderungen nicht fristgerecht der HLH zur Verfügung, stellt dies einen Rücktrittsgrund der HLH dar.

Seitens der HLH werden verschiedene von ihr vordefinierte Bühnenaufbauten („Setups“) angeboten, die auch die Bereitstellung von Ton-, Licht und Bühnentechnik beinhalten. Wird mit dem Veranstaltenden im Einzelnen ein solcher standardisierter Bühnenaufbau vereinbart, gilt die jeweilig bereitgestellte Ton-, Licht- und Bühnentechnik als im Mietzins enthalten. Sämtliche Abweichungen vom einem vordefinierten Bühnenaufbau sind gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zum Mietzins zu vergüten.

Die Bereitstellung von Ton-, Licht- und Bühnentechnik umfasst nicht das für den Betrieb desselben erforderlichen Personals. Die Nutzung der Ton-, Licht- und Bühnentechnik ist ausschließlich in Anwesenheit von Fachpersonal der HLH zulässig, dessen Einsatz gesondert zu vereinbaren und zusätzlich zum Mietzins zu vergüten ist.

Die/der Veranstaltende nimmt zur Kenntnis, dass ausschließlich die ihm im Einzelnen vereinbarte überlassene Ton-, Licht- und Bühnentechnik verwendet werden darf.

In Ausnahmefällen kann nach Einzelvereinbarungen die Verwendung von Ton-, Licht und Bühnentechnik, welche nicht seitens der HLH überlassen wird, von der HLH gestattet werden. Die/der Veranstaltende verpflichtet sich bei Verwendung von Ton-, Licht und Bühnentechnik zur Einhaltung aller in den ihr/ihm zur Kenntnis gebrachten Bescheiden sowie sämtlicher gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Sollte es zu einem Schadenfall durch die von der/vom Veranstaltenden eingesetzte Ton-, Licht- und Bühnentechnik kommen, hält die/der Veranstaltende die HLH schad- und klaglos.

Es gilt insbesondere auch bei der von der/vom Veranstaltenden sodann eingebrachten Ton-, Licht- und Bühnentechnik, dass alle temporären Aufbauten (Bühnen, Tribünen, Rigging, Technik, Spezialeffekte etc.) den geltenden Gesetzen und Normen, insbesondere der TRVB, sowie der VSVO entsprechen, fachgerecht aufgebaut und betrieben werden müssen.

Sicherheitsrelevante Aufbauten dürfen nur durch fachkundiges Personal errichtet werden.

Es sind von der/vom Veranstaltenden den einschlägigen Gesetzen entsprechende Absturzsicherungen (insbesondere für über das Publikum) vorzusehen.

Die Aufstellung von Ton-, Licht- und Bühnentechnik ist von einem sachkundigen Beauftragten in ein Kontrollbuch einzutragen.

Der HLH trifft keine wie immer geartete Prüfpflicht der von der/vom Veranstaltenden eingebrachten Ton-, Licht- und Bühnentechnik. Kommt die/der Veranstaltende jedoch ihren/seinen im Rahmen des Vertrages erteilten Weisungen und Aufträgen nicht nach oder hält er die bescheidmäßig auferlegten oder die gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen nach anerkannten Normen nicht ein, ist die HLH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, zulasten der/des Veranstaltenden die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder von Dritten vornehmen zu lassen.

5.  Veranstaltungsanmeldung

Die Veranstaltung ist von der/vom Veranstaltenden gemäß dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz fristgerecht beim Veranstaltungsreferat der Stadt Graz schriftlich mit der vertraglich vereinbarten Maximalpersonenzahl anzumelden. Dabei ist die Veranstaltung – je nachdem – zu melden, anzuzeigen, oder deren Bewilligung zu beantragen.

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich die behördliche Genehmigung der Veranstaltung zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der HLH vorzulegen. Sollte am Veranstaltungstag eine technische Abnahme durch die Behörde erforderlich sein, ist dies der HLH zur Kenntnis zu bringen. Bei Fehlen einer behördlichen Genehmigung oder nicht fristgerechter Vorlage an die HLH, kann die HLH die Veranstaltung untersagen, wobei in diesem Fall der gesamte vereinbarte Mietzins bzw 50 % eines allfälligen Technikkostenanbots unverzüglich zur Zahlung fällig wird.

Darüber hinaus haftet die/der Veranstaltende auch für sämtliche Kosten und Mehraufwendungen, die der HLH durch mangelhafte und/oder fehlende behördliche Genehmigungen bzw Unterlagen entstehen.

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich weiters, die Veranstaltung bei der staatlich genehmigten Gesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung) anzumelden. Die/der Veranstaltende verpflichtet sich sämtliche urheber- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, und hält die HLH diesbezüglich schad- und klaglos.

6.  Versicherung

Die/der Veranstaltende wird auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmende, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nach § 34 Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 besteht, hingewiesen.

Die/der Veranstaltende ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abzuschließen, und eine Kopie der Polizze der HLH spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage ist die HLH berechtigt, die Veranstaltung zu untersagen, wobei in diesem Fall der gesamte vereinbarte Mietzins bzw 50 % eines allfälligen Technikkostenanbots unverzüglich zur Zahlung fällig wird.

7.  Abrechnung

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich 50 % des Bruttomietzinses inkl. Nebenkosten für Technik, Personal, etc. spätestens vierzehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn (einlangend) auf das Konto der HLH anzuweisen. Die restlichen 50 % haben spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das Konto der HLH einzulangen. Die Rechnung hierfür wird rechtzeitig von der HLH an den Veranstaltenden übermittelt.

Wird der/dem Veranstaltenden seitens der HLH ein Technikkostenanbot gestellt, gilt selbiges.

Langt auch nur eine der obig genannten Zahlungen nicht fristgerecht am Konto der HLH ein, hat diese das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wobei in diesem Fall eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietzinses sofort fällig wird.

Bei Zahlungsverzug der/des Veranstaltenden ist die HLH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Die HLH ist darüber hinaus bei Zahlungsverzug der/des Veranstaltenden berechtigt, eine pauschale Mahngebühr in der Höhe von € 40,– je Mahnung zu fordern.

Die/der Veranstaltende ist nicht berechtigt, gegenüber der HLH vermeintliche oder tatsächlich bestehende Gegenforderungen mit dem Mietzins, den Betriebskosten oder sonstigen der HLH zustehenden Ansprüchen aufzurechnen (Kompensationsverbot); dies mit Ausnahme einer ausdrücklich schriftlichen Anerkennung der Gegenforderung durch die HLH oder eines rechtskräftigen Titels.

Sollte der Veranstaltungstermin nach Unterfertigung des Vertrages abgesagt werden, werden Stornogebühren nach folgendem Schlüssel verrechnet: 40 % des vereinbarten Mietzinses bis zu einem Jahr vor der Veranstaltung, 80 % des vereinbarten Mietzinses bis zu sechs Monaten vor der Veranstaltung und 100 % des vereinbarten Mietzinses ab drei Monaten vor der Veranstaltung sowie jeweils 50 % des Technikkostenanbots.

Die Stornogebühr entfällt, wenn es zu einer – von der/vom Veranstaltenden nicht verschuldeten – behördlichen Absage oder einem – von der/vom Veranstaltenden nicht verschuldeten – behördlichen Verbot der Veranstaltungen kommen sollte, oder wenn es zu einer – von der/vom Veranstaltenden nicht verschuldeten – Verschiebung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Vorgaben kommt und die Veranstaltung zu einem neuen Termin nicht durchgeführt werden kann, oder wenn es aufgrund – von der/vom Veranstaltenden nicht verschuldeter – behördlicher Vorgaben zu Einschränkungen (zB maßgebliche Reduzierung der maximal zulässigen Besuchendenanzahl) kommen sollte.

Alle Kosten, welche durch die/den Veranstaltenden veranlasst wurden und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, gehen zu Lasten der/des Veranstaltenden, sofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Im Falle des Verlusts von zur Verfügung gestellten Mobiliars und technischer Einrichtungsgegenstände haftet die/der Veranstaltende. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

8.  Freikarten

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich der HLH 20 Freikarten für die Veranstaltung bereitzustellen, die mittels Gästeliste spätestens am Tag der Veranstaltung bekanntgegeben und bei der Abendkassa hinterlegt werden.

9.  Zugang

Ständige Mitarbeitende der Helmut List Halle bzw der HLH, die sich durch einen Ausweis als solche erkenntlich machen können, ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, jedoch darf dies nur unter besonderer Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms und – sofern möglich – nach Absprache mit der/dem Veranstaltenden erfolgen.

Bei Gefahr in Verzug können Mitarbeitende der HLH oder von dieser beauftragte Dritte jederzeit und ohne Absprache mit der/dem Veranstaltenden sämtliche Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms betreten.

Die/der Veranstaltende akzeptiert unabhängig von Punkt 9.1. ausdrücklich, dass während der gesamten Mietdauer Haustechnikpersonal der HLH anwesend sein kann. Das Haustechnikpersonal hat dabei lediglich die Aufgabe über die Gegebenheiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms Auskunft zu geben. Durch die Anwesenheit des Haustechnikpersonals wird keine wie auch immer geartete Haftung seitens der HLH übernommen.

Sollten es während der Veranstaltung zu Schäden kommen, sind diese seitens der/des Veranstaltenden unverzüglich an die HLH zu melden. Die/der Veranstaltende hat unabhängig von Punkt 9.1., der HLH in diesem Fall Gelegenheit zu geben, die Schäden unverzüglich zu besichtigen und etwaige durch die/den Veranstaltende/n veranlasste Behebungsarbeiten zu kontrollieren.

10.  Nichtraucher:innen-, Jugendschutz- und Lärmschutzbestimmungen

Die/der Veranstaltende verpflichtet sich zur strikten Einhaltung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, welches ein Rauchverbot in öffentlichen Räumen normiert. Das Rauchen in den Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms ist generell verboten.

Die/der Veranstaltende verpflichtet auch die Schutzbestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes einzuhalten und zu überwachen.

Weiters verpflichtet sich die/der Veranstaltende, geltende gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien bezüglich Lärmschutz für Besuchende und Mitarbeitende von Veranstaltungen einzuhalten. Die allfällige Prävention, wie etwa ein gratis Gehörschutz bei der Veranstaltung mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB, hinsichtlich der Gefahren für das menschliche Gehör übernimmt die/der Veranstaltende.

11.  Haftung der HLH

Die HLH haftet für die vereinbarungsgemäße Zurverfügungstellung der Helmut List Halle und oder des Detroit Rooms.

Für das von der/dem Veranstaltenden in die Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms eingebrachte Equipment wird seitens der HLH keine Haftung übernommen.

Ebenso wird seitens der HLH für Schäden an oder Diebstahl geparkten/r (Kraft-)Fahrzeuge am Gelände der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms keine Haftung übernommen.

Für die Garderobe wird seitens der HLH keine Haftung übernommen.

12.  Rückstellung der Räumlichkeiten der Helmut List Halle

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die/der Veranstaltende die Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms in gleich gutem Zustand unter Berücksichtigung der natürlichen Abnützung gereinigt und von eigenen Fahrnissen geräumt zurückzustellen.

Bei nicht zeitgerechter Räumung kann die Räumung und Endreinigung durch die HLH auf Kosten der/des Veranstaltenden veranlasst werden.

Sollten nicht sämtliche Aufbauten abgebaut und/oder eine Endreinigung nicht durchgeführt worden sein, steht der HLH jederzeit das Recht zu, von ihr namhaft gemachte Personen und Unternehmen mit der Durchführung der Abbauarbeiten und der Endreinigung auf Kosten der/des Veranstaltenden zu betrauen.

Im Fall der verspäteten Übergabe schuldet die/der Veranstaltende der HLH ein Benützungsentgelt in der Höhe von € 7.500,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer pro Tag. Ein darüberhinausgehender Schaden trägt ebenfalls zur Gänze die/der Veranstaltende. Dies inkludiert insbesondere auch allfällige Schadenersatzforderungen anderer Veranstaltenden, die wegen der verspäteten Übergabe deren Mietbeginn der Räumlichkeiten der Helmut List Halle und/oder des Detroit Rooms nicht wahrnehmen können.

13.  Höhere Gewalt

Sollte aus Gründen der höheren Gewalt die Helmut List Halle und/oder der Detroit Rooms zur Veranstaltung nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat die/der Veranstaltende keinerlei Anspruch auf Kosten- und Schadenersatz an die HLH.

Dasselbe gilt bei zeitweiligen Störungen der Wasser-, Strom- und/oder Gaszufuhr, Gebrechen an der Lichtleitung, Störungen im Betrieb der Aufzüge, der Zentralheizungs- und Kühlungsanlage und ähnlichen Störungen und Gebrechen.

14.  Geheimhaltung und Datenschutz

Die/der Veranstaltende und die HLH sind verpflichtet, Daten, Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung erhalten, vertraulich zu behandeln und verpflichten sich zur Verschwiegenheit.

Insbesondere verpflichtet sich die/der Veranstaltende, über die mit der HLH getroffenen Vereinbarungen, insbesondere über gewährte Konditionen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

Die/der Veranstaltende und die HLH sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

Die/der Veranstaltende ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung des Betroffenen), sodass die HLH die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

Die HLH verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der/des Veranstaltenden. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13ff DSGVO sind unter folgendem Link ersichtlich: https://www.helmut-list-halle.com/datenschutzerklaerung/

Die/der Veranstaltende erklärt sich damit einverstanden, dass von der Veranstaltung Fotos für Sicherheits- und Marketingzwecke gemacht werden. Darüber hinaus stimmt der die/der Veranstaltende einem Anführen ihres/seines Namens oder ihrer/seiner Firma in der Referenzliste der HLH zu.

15.  Gerichtsstand

Für allfällige aus dem abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag resultierende Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Graz.